" Neben dem Stiftungszweck verfügt eine Stiftung stets über ein Stiftungsvermögen, mit dessen Einsatz und Hilfe die Stiftungsorgane den Stiftungszweck zu verfolgen haben. Das Vermögen einer Stiftung hat immer deren Zweck zu dienen und muss daher auf diesen ausgerichtet sein. Zu den Mitteln der Stiftung E.R. gehört unter anderem die Parzelle 864. Die Verwendung dieser Parzelle ist grundsätzlich an den Stiftungszweck gebunden und es kann nicht frei darüber verfügt werden. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist gemäss Art. 86 Abs. 1 ZGB nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen möglich, denn jegliche Abänderung des Zwecks tangiert die Stiftung in ihren Grundfesten.