{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2010-32_2011-08-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3036", "Checksum": "05245416496b048c70d1c2614c368a96"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2010.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.08.2011 4-BE.2010.32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.08.2011 4-BE.2010.32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.08.2011 4-BE.2010.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG\n - Eine private Stiftung kann Grundstücke des Stiftungsvermögens nicht mit einem Selbstbindungsakt von der Beitragspflicht an die Erschliessung befreien.\n - Der wirtschaftliche Sondervorteil ist nach der objektiven Methode zu bestimmen.\n - Der subjektiven Situation eines Beitragspflichtigen ist im Rahmen des Vollzugs der Beitragsleistung Rechnung zu tragen (Zahlungserleichterung)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:35", "Checksum": "5e63e080546927507bb49dd41547d6d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.08.2011 4-BE.2010.32\nRegeste:\nUrsprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG\n - Eine private Stiftung kann Grundstücke des Stiftungsvermögens nicht mit einem Selbstbindungsakt von der Beitragspflicht an die Erschliessung befreien.\n - Der wirtschaftliche Sondervorteil ist nach der objektiven Methode zu bestimmen.\n - Der subjektiven Situation eines Beitragspflichtigen ist im Rahmen des Vollzugs der Beitragsleistung Rechnung zu tragen (Zahlungserleichterung).\n\n2011 Erschliessungsabgaben 321\n\nI. Erschliessungsabgaben\n\n77 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG\n- Eine private Stiftung kann Grundstücke des Stiftungsvermögens\nnicht mit einem Selbstbindungsakt von der Beitragspflicht an die Erschliessung befreien.\n- Der wirtschaftliche Sondervorteil ist nach der objektiven Methode zu\nbestimmen.\n- Der subjektiven Situation eines Beitragspflichtigen ist im Rahmen\ndes Vollzugs der Beitragsleistung Rechnung zu tragen (Zahlungserleichterung).\n\nAus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n31. August 2011 in Sachen Stiftung E.R. gegen Einwohnergemeinde L.\n(4-BE.2010.32).\n\nSachverhalt\n\nA.\nIn der Zeit vom 11. Mai 2009 bis 9. Juni 2009 legte der Gemeinderat L. den Beitragsplan ES auf.\nDie Stiftung E.R. (…) ist Eigentümerin der Parzelle 864 im\nHalte von 1'721 m2. Die Parzelle 864 soll mit einem Strassenbaubeitrag von Fr. 15'705.- belastet werden. Beitragspflichtig ist eine Teilfläche von 644 m2 zu 100 %.\n\nAus den Erwägungen\n322 Schätzungskommission nach Baugesetz 2011\n\n9.2.\nBei der Eigentümerin der Parzelle 864 handelt es sich um eine\nprivatrechtliche Stiftung, die gemäss Errichtungsurkunde vom\n19. Juli 2000 (…) folgenden Zweck hat:\n\"Die Stiftung hat zum Zweck, E.R.s bildhauerische Arbeitsstätte\nund eine umfangreiche Sammlung von Skulpturen, plastischen Entwürfen und grafischen Blättern zu erhalten, zu betreuen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und durch gegenseitige Wechselausstellungen mit andern Museen und Sammlungen in weitere Kreise zu\ntragen.\"\nNeben dem Stiftungszweck verfügt eine Stiftung stets über ein\nStiftungsvermögen, mit dessen Einsatz und Hilfe die Stiftungsorgane\nden Stiftungszweck zu verfolgen haben. Das Vermögen einer Stiftung hat immer deren Zweck zu dienen und muss daher auf diesen\nausgerichtet sein. Zu den Mitteln der Stiftung E.R. gehört unter anderem die Parzelle 864. Die Verwendung dieser Parzelle ist grundsätzlich an den Stiftungszweck gebunden und es kann nicht frei darüber\nverfügt werden. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist gemäss\nArt. 86 Abs. 1 ZGB nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen möglich, denn jegliche Abänderung des Zwecks tangiert die Stiftung in ihren Grundfesten. Eine Veränderung des Stiftungszwecks kommt nur dann in Frage, wenn objektiv ein Wandel in\nder Bedeutung und Wirkung des Stiftungszweckes und subjektiv eine\nEntfremdung vom ursprünglichen Stifterwillen vorliegt. Dies ist der\nFall, wenn der ursprüngliche Stiftungszweck unsinnig, gänzlich\nüberholt, unwirtschaftlich wurde oder sich berechtigte Erwartungen\nnicht erfüllt haben. Zudem muss sich der geänderte Stiftungszweck\nam bisherigen möglichst anlehnen (Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 85/86 N 7 ff.). Bei einer jungen Stiftung, welche mit genügenden Mitteln ausgestattet ist und die\nwie die Stiftung E.R. zum Ziel hat, künstlerische Werke zu erhalten\nund der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist es unwahrscheinlich, dass in absehbarer Zukunft eine Änderung des Stiftungszwecks\nvorgenommen werden muss. Der Beschwerdeführerin ist daher\ngrundsätzlich zuzustimmen, dass die Parzelle 864 als Stiftungsver-\n2011 Erschliessungsabgaben 323\n\n"}