4. Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein Rückerstattungsanspruch im anerkannten Betrag von Fr. 39'589.50 zusteht. Eine Verrechnung im skizzierten Rahmen bleibt vorbehalten. 5. Die übrigen Begehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben sind. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'500.-, den Kanzleigebühren von Fr. 494.- und den Auslagen von Fr. 234.-, insgesamt Fr. 6'228.-, sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.- hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 728.- zu bezahlen.