2.2. Für die Liegenschaft Nr. 3 werden dem Beschwerdeführer definitive Wasseranschlussgebühren von zusätzlich Fr. 737.10 und definitive Abwasseranschlussgebühren von zusätzlich Fr. 2'082.- auferlegt. 3. 3.1. Die Gebührenverfügung vom 28. Februar 2008 wird bezüglich der Bauwassergebühren für die Wohneinheiten Nrn. 1, 2, 5, 8, 9 und 10 aufgehoben. 3.2. Für die Liegenschaften Nr. 3, 4, 6 und 11 werden dem Beschwerdeführer definitive Bauwassergebühren von pauschal Fr. 150.- pro Wohneinheit, insgesamt Fr. 600.-, auferlegt.