9.1.4. Bei Gutheissung in geringen Umfang (weniger als 10 %) werden die Verfahrenskosten praxisgemäss dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt (AGVE 2005, S. 433). Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten sowie seine eigenen Parteikosten zu tragen. Der Beschwerdegegnerin steht jedoch mangels anwaltlicher Vertretung kein Anspruch auf Parteikostenersatz zu. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet.