Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist aber im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, weil die Fälligkeit der Bauwassergebühren noch nicht eingetreten ist. Dass eine Verrechnungseinrede unter Umständen möglich ist, hat nicht zur Folge, dass die gemäss dem ursprünglichen Begehren gestellte Forderung entsprechend herabgesetzt wird (vgl. BGE 96 I 697).