9.1.3. Der Rückerstattungsanspruch wurde in der Höhe von Fr. 39'589.50 von der Gemeinde bereits anerkannt und beeinflusst die Höhe des Obsiegens nicht. Dasselbe gilt für die strittigen Verrechnungen, soweit darauf einzutreten war. Wie in Erwägung 8.5.2. ausgeführt wurde, steht der Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit den Bauwassergebühren grundsätzlich nichts entgegen. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist aber im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, weil die Fälligkeit der Bauwassergebühren noch nicht eingetreten ist.