Auch die vom Gemeinderat gewährte Ermässigung von 25 % ist nicht zu beanstanden, der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Rabatt im Umfang von 50 % zu gewähren, ist demzufolge abzuweisen. Die definitiven Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) für die Liegenschaften Nrn. 4, 6 und 11 in der Höhe von rund Fr. 8'200.- sind zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Materiell obsiegt der Beschwerdeführer in diesem Umfang und unterliegt im Übrigen. - 34 -