9.1.2. Auf die Anträge betreffend Ersatzabgaben für Schutzraum und die Baubewilligungsgebühr ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Liegenschaft Nr. 3 definitive Anschlussgebühren (Abwasser und Wasser) von zusätzlich Fr. 2'819.10 sowie für die Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 Bauwassergebühren von je Fr. 150.-, insgesamt Fr. 600.-, zu leisten hat. Auch die vom Gemeinderat gewährte Ermässigung von 25 % ist nicht zu beanstanden, der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Rabatt im Umfang von 50 % zu gewähren, ist demzufolge abzuweisen.