Im Weiteren wurden für die Wohneinheiten Nrn. 3, 4, 6 und 11 definitive Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) von zusätzlich Fr. 11'001.80 (= Fr. 2'819.10 + Fr. 2'572.70 + Fr. 2'630.05 + Fr. 2'979.95; A.5.) verfügt. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfügungen des Gemeinderats Q. vom 4. März 2010 und vom 28. Februar 2008. Zudem beantragt er insgesamt eine Reduktion der provisorischen Anschlussgebühren von rund Fr. 172'000.- um 50 % (vgl. Begehren Ziff. 2, C.1.), weshalb allein schon daher von einem Streitwert von mindestens Fr. 86'000.- auszugehen ist.