Nrn. 3, 4, 6 und 11 grundsätzlich nichts entgegen steht. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da die Fälligkeit der Bauwassergebühr für diese Liegenschaften noch nicht eingetreten ist. 9. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG).