Im Weiteren hat der Beschwerdeführer für die Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 eine Bauwasserabgabe von Fr. 150.- pro Haus, insgesamt Fr. 600.- , zu entrichten. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückerstattungsanspruch im Betrag von Fr. 39'589.50 wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Da sämtliche Ansprüche des Konsortiums per Auskaufvertrag auf den Beschwerdeführer übertragen worden sind, kommt er allein als Berechtigter in Frage. Zusätzlich ist festzuhalten, dass einer Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit den Bauwassergebühren für die Liegenschaften - 33 -