Für die Wohneinheit Nr. 3 hat der Beschwerdeführer definitive Wasseranschlussgebühren von zusätzlich Fr. 737.10 und definitive Abwasseranschlussgebühren von zusätzlich Fr. 2'082.- zu bezahlen. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühr für die Liegenschaft Nr. 3 unter dem Titel "Reduktion Trennsystem" ein Rabatt von 25 % eingeräumt. Diese Reduktion ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühr eine Reduktion von 50 % zu gewähren, ist die Beschwerde abzuweisen.