Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerde gemäss § 46 Abs. 1 VRPG aufschiebende Wirkung zukommt. Aus diesem Grund ist das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. Im Weiteren ist die Verfügung vom 8. Februar 2008 in Bezug auf die Was- ser- und Abwasseranschlussgebühren für die Liegenschaften Nrn. 4, 6 und 11 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat diese dem Beschwerdeführer gestützt auf die korrekte gesetzliche Grundlage neu zu eröffnen.