Genau wie die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Baubewilligung entstanden sind, unterliegen die Ersatzbeiträge für Schutzbauten nicht der Zuständigkeit der Schätzungskommission (Erw. 1.3.). Sie stehen ebenfalls noch nicht rechtskräftig fest, weshalb eine Verrechnung im Zeitpunkt des Urteils nicht möglich ist (Erw. 7.5.1.). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde, soweit sie die Baubewilligungsgebühren und die Ersatzgebühr Schutzraum betrifft, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.