7.5.3. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Gebührenverfügung vom 28. Februar 2008 fest, dass für die Wohneinheiten 1-11 Ersatzbeiträge für Schutzbauten im Gesamtbetrag von Fr. 21'280.- verfügt wurden. Dieser Betrag sei - 32 - ebenfalls noch offen, weshalb die Ersatzbeiträge mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung verrechnet werden sollen.