Sobald die Bauwassergebühren der Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 nach den massgeblichen Bestimmungen fällig sind, steht einer Verrechnung grundsätzlich nichts entgegen. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist gegenwärtig jedoch nicht möglich, weil der Beschwerdeführer gegen die Gebührenverfügung vom 28. Februar 2008 das Rechtsmittel ergriffen hat und die Fälligkeit der Bauwassergebühren noch nicht eingetreten ist.