Vorliegend muss der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für Drainage- und Kanalisationsleitungsanlage im Betrag von Fr. 39'589.50 zumindest erfüllbar sein. Dieser Betrag wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche der Erfüllbarkeit dieser Forderungen entgegenstehen. Sobald die Bauwassergebühren der Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 nach den massgeblichen Bestimmungen fällig sind, steht einer Verrechnung grundsätzlich nichts entgegen.