Es ist zu prüfen, ob die Verrechnung der Bauwassergebühren für die Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 zulässig ist. Die Gleichartigkeit der einander gegenüberstehenden Forderungen stellt kein Problem dar, weil es sich ausschliesslich um Geldforderungen handelt. Im Weiteren ist erforderlich, dass die Verrechnungsforderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist. Anwendbar ist in diesem Fall das WR-1996 (Erw. 4.7.3.). § 48 Abs. 2 WR- 1996 sieht vor, dass die Anschlussgebühren innert 30 Tagen seit Erlass der Abgabenverfügung, bei einem Rechtsstreit innert 10 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu entrichten sind.