Vorliegend hat der Beschwerdeführer Bauwassergebühren für die Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 von pauschal je Fr. 150.-, insgesamt Fr. 600.-, zu bezahlen (Erw. 6.5.3.). Da der Beschwerdeführer einerseits Schuldner der auf diese Wohneinheiten entfallenden Bauwassergebühren ist und er andererseits gegenüber der Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Fr. 39'589.50 geltend macht, ist die Identität der Rechtsträger gegeben. Eine Verrechnung der auf die übrigen Wohneinheiten entfallenden Bauwassergebühren kommt von vornherein nicht in Frage, da die Identität der Gläubiger ausgeschlossen werden kann.