7.5.2. Im Weiteren sollen die Bauwassergebühren für die Wohneinheiten Nrn. 1- 6 und 8-11 im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung im Betrag von Fr. 39'589.50 verrechnet werden. Gemäss Verfügung vom 28. Februar 2008 wurde die Bauwassergebühr in Anbetracht der besonderen Umstände auf den Pauschalbetrag von Fr. 150.- pro Haus festgelegt. Wie bereits ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der jeweilige Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht gebührenpflichtig (Erw. 6.3.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Bauwassergebühren für die Liegenschaften Nrn.