7.5. 7.5.1. Die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Baubewilligung entstanden sind, liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Schätzungskommission (Erw. 1.2.), darüber hat eine andere Instanz zu entscheiden. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Baubewilligungsgebühr im Betrag von Fr. 6'750.- und die von dieser aufgeführten zusätzlichen Kosten für den Brandschutzbeauftragten und für Gutachten in der Höhe von Fr. 20'453.75.- stehen noch nicht rechtskräftig fest, weshalb eine Verrechnung im Zeitpunkt des Urteils nicht möglich ist. - 31 -