7.4. 7.4.1. Der Verrechnungswillige muss eine klagbare Forderung zur Verfügung haben. Die Beschwerdegegnerin macht als Aktivforderungen verschiedene noch nicht bezahlte Gebühren (Baubewilligung, Zusatzkosten, Bauwasser) im Umfang von Fr. 28'703.75 geltend. Dem steht als Passivforderung der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Anspruch aus der Vorfinanzierung von Drainage- und Kanalisationsleistungen im Betrag von Fr. 39'589.50 gegenüber. Mit Schreiben vom 10. September 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, dieser Anspruch stehe ihm zu, da er die Vorleistung erbracht habe.