Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser sowie die Bauwassergebühren den jeweiligen Grundeigentümern aufzuerlegen sind. Nach den massgebenden Bestimmungen ist Schuldner der Abgaben der jeweilige Grundeigentümer im Zeitpunkt des - 30 - Eintritts der Zahlungspflicht. Für diese Forderungen ist daher weder das Baukonsortium B. noch die J. AG leistungspflichtig (Erw. 4.7.2.). Bei denjenigen Wohneinheiten, welche sich im Zeitpunkt des Anschlusses an die Wasserversorgung und an das Abwassernetz im Grundeigentum des Beschwerdeführers befanden, obliegt diesem allein die Gebührenpflicht.