Davon zu unterscheiden ist die J. AG. Zwar war der Beschwerdeführer an der J. AG beteiligt und hat diese, wie aus diversen Schreiben hervorgeht, auch nach aussen vertreten, dennoch ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Wie aus der Baubewilligung hervorgeht, war die J. AG mit der Verfassung des Projekts und der Bauleitung betraut. Gesellschafter der J. AG waren wie beim Baukonsortium der Beschwerdeführer und D..