7.3.3. Vorliegend waren mit dem Baukonsortium B. und der J. AG zwei verschiedene Gesellschaften an der Realisierung der Überbauung beteiligt. Gemäss Beschluss des Gemeinderates Q. vom 8. Juli 2004 wurde das Baugesuch für die Überbauung vom Baukonsortium B. eingereicht. Dieses bestand in diesem Zeitpunkt aus dem Beschwerdeführer und D., was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Beim Baukonsortium handelt es sich um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR. Das Baukonsortium, bestehend aus den Gesellschaftern A. und D. wurde in der Folge als Bauherrschaft bezeichnet.