Handelt es sich bei einer oder bei beiden Parteien um Personengesellschaften, gilt es zu beachten, dass die Gesellschafter nur gemeinsam über die Gesellschaftsforderungen verfügen können, die ihnen zur gesamten Hand gemeinsam zustehen. Aus diesem Grund kann ein Gesellschafter eine Forderung, die ihm gegen einen anderen Gesellschafter zusteht, nicht mit einer Schuld gegenüber der Gesellschaft verrechnen. Umgekehrt kann ein Gesellschafter auch nicht eine persönliche Schuld gegenüber seinem Gläubiger mit einer gesamthänderischen Forderung der Gesellschaft kompensieren.