7.3.2. Eine Verrechnung kann also nur stattfinden, wenn jede Partei Gläubiger und Schuldner der anderen Partei ist. Liegt keine Identität der Gläubigerund Schuldnerstellung vor, so ist eine Verrechnung nicht möglich. Identitätsprobleme können sich insbesondere dann ergeben, wenn Gesellschaften beteiligt sind oder bei Dreiecksverhältnissen. Handelt es sich bei einer oder bei beiden Parteien um Personengesellschaften, gilt es zu beachten, dass die Gesellschafter nur gemeinsam über die Gesellschaftsforderungen verfügen können, die ihnen zur gesamten Hand gemeinsam zustehen.