Das Gemeinwesen kann verrechnen, nur der private Schuldner kann dies nicht. Vorliegend ist das Gemeinwesen somit grundsätzlich befugt, die Verrechnung zu erklären und verstösst damit nicht gegen das in Art. 125 Ziff. 3 OR vorgesehene einseitige Verrechnungsverbot. Damit eine Verrechnung aber möglich ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:  Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen.  Die Forderungen müssen gleichartig sein (z.B. Geldforderungen)  Die Forderung des Verrechnenden muss fällig, diejenige der andern Partei erfüllbar sein. - 29 -