SR 220]) vom 30. März 1911 (Art. 120 ff. OR). Auch im öffentlichen Recht ist die Verrechnung von Geldforderungen grundsätzlich möglich, sofern sie nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 799). Ist die Verrechnung einer öffentlich-rechtlichen Forderung vorgesehen, gilt es insbesondere Art. 125 Ziff. 3 OR zu beachten. Danach können Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen nicht gegen den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden. Es handelt sich somit um ein einseitiges Verrechnungsverbot. Das Gemeinwesen kann verrechnen, nur der private Schuldner kann dies nicht.