7.3. 7.3.1. Die Verrechnung dient einerseits der Vereinfachung des Leistungsaustauschs, indem sie den tatsächlichen durch einen nur gedanklichen Austausch ersetzt, andererseits dient sie der Sicherung der gegenseitigen Forderungen, indem jeder Schuldner vom Zwang einseitiger Leistungserbringung befreit wird. Geregelt wird die Verrechnung im Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) vom 30. März 1911 (Art. 120 ff.