7.2. Mit Beschwerde vom 12. April 2010 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Gemeinde Q. sei anzuweisen, ihm für die erbrachten Vorleistungen für Drainage- und Kanalisationsanschlussarbeiten den Betrag von Fr. 39'589.50 auszuzahlen. Vorfinanzierende war ursprünglich die Bauherrschaft, also D. und A. (Beschwerde, S. 11). Mit Auskaufvertrag vom 15. Oktober 2009 hat D. dem Beschwerdeführer alle Ansprüche im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben abgetreten (Auskaufvertrag vom 15. Oktober 2009, Ziffer 19, S. 41 [Beschwerdebeilage 12]).