7.1.6. Aufgrund der besonderen Konstellation, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter des Baukonsortiums und der J. AG war, ist nachvollziehbar, dass die an der Realisierung der Überbauung beteiligten Parteien nicht immer streng auseinandergehalten wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht die Bauherrschaft ganz allgemein als Schuldnerin für die verschiedenen Gebühren bezeichnet werden (Erw. 7.1.4.). Je nach Gebühr ist die leistungspflichtige Person gestützt auf das jeweils anwendbare Reglement zu bestimmen. - 28 -