Es sei zwar korrekt, dass er im Namen der J. AG mit Schreiben vom 22. September 2005 um Verrechnung dieser Gebühren mit dem ihm zugesprochenen Betrag von Fr. 39'589.50 gebeten habe. Er habe dabei jedoch verkannt, dass die Gebühren für das Haus Nr. 7 bereits entrichtet worden waren. Die Beschwerdegegnerin hielt an ihrem Standpunkt fest und machte geltend, dass als Vertreter der Bauherrschaft A. und D. aufgetreten seien, teilweise aber auch die J. AG. Die massgebenden Organe der J. AG seien die vorgenannten Personen gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer und sein damaliger Geschäftspartner die "Vermischung" mit der J. AG selbst zuzuschreiben hätten.