7.1.5. In seiner Replik vom 24. September 2010 liess der Beschwerdeführer zwar einräumen, dass die J. AG Zahlungen erbracht habe, dies sei aber jeweils in ihrer Funktion als Generalunternehmerin geschehen. Die Bauherrschaft dürfe nicht mit der Generalunternehmerin "vermischt" werden. Im Weiteren hielt er fest, dass er mit Schreiben vom 6. September 2005 von der Beschwerdegegnerin wegen ausstehender Gebühren für das Haus Nr. 7 gemahnt worden sei. Es sei zwar korrekt, dass er im Namen der J. AG mit Schreiben vom 22. September 2005 um Verrechnung dieser Gebühren mit dem ihm zugesprochenen Betrag von Fr. 39'589.50 gebeten habe.