Die Verrechnung des Anspruchs aus der Vorfinanzierung der Umstellung der Drainage und der Erstellung von Kanalisationsleitungen mit der Forderungen der Gemeinde sei somit korrekt erfolgt. Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Forderung der Bauherrschaft für die Umlegung einer Drainage und die Erstellung von Kanalisationsleitungen von Fr. 39'589.50 mit den offenen Ersatzabgaben für Schutzraumbauten und nicht mit den Anschlussgebühren und/oder den Baubewilligungsgebühren verrechnet wurde.