den privaten Auftraggebern. Schon zu diesem Zeitpunkt habe davon ausgegangen werden müssen, dass das Baukonsortium und auch die J. AG als Bauherrschaft angesehen werden konnten. Zudem habe die J. AG mit Schreiben (unterzeichnet vom Beschwerdeführer) vom 22. September 2005 gebeten, die ausstehenden Gebühren zu verrechnen. Sämtliche Gebührenzahlungen seien stets von der J. AG geleistet worden. Die Verrechnung des Anspruchs aus der Vorfinanzierung der Umstellung der Drainage und der Erstellung von Kanalisationsleitungen mit der Forderungen der Gemeinde sei somit korrekt erfolgt.