7.1.4. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die provisorisch auferlegten Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) im Betrag von Fr. 172'102.50 von der J. AG überwiesen worden seien. Die übrigen Gebühren (wie Baubewilligungsgebühr, Ersatzabgaben) seien nicht beglichen worden. Im Zeitpunkt der Gebührenverfügung sei die Bauherrschaft Schuldnerin gewesen, die Aufteilung auf die einzelnen Häuser sei eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen der Bauherrschaft und - 27 -