7.1.3. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch aus der Vorfinanzierung von Drai- nage- und Anschlussarbeiten im Betrag von Fr. 39'589.50 zu Unrecht der J. AG zugeordnet habe. Der Anspruch stehe der Bauherrschaft zu, werde von der Gemeinde aber mit Forderungen verrechnet, welche gegenüber der J. AG bestehen. Es sei daher die Gemeinde Q. anzuweisen, ihm den Betrag von Fr. 39'589.50 auszuzahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verrechnungseinrede der Gemeinde Q. nicht zulässig sei.