7.1.2. Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 bestätigte die Beschwerdegegnerin die in ihrem Schreiben vom 22. November 2007 gemachten Angaben. Sie hielt fest, dass die Gemeinde Q. die vom beauftragten Ingenieurbüro bereinigten Erstellungskosten von insgesamt Fr. 39'589.50 übernehme. Im Weiteren stellte sie fest, dass die noch nicht bezahlten definitiven Gebühren (Baubewilligung, Zusatzkosten, Bauwasser) zulasten der Bauherrschaft Fr. 28'703.75 betragen. Nach Verrechnung der ausstehenden Gebühren mit den von der Gemeinde Q. zu leistenden Erstellungskosten resultiere ein Guthaben der Bauherrschaft von Fr. 10'885.75.