Die Frage, wann bei den einzelnen Liegenschaften jeweils mit dem Bau begonnen worden ist, kann nicht mehr rekonstruiert werden (Erw. 6.5.2.). Das Gericht wird daher zusätzlich darin bestätigt, auch für die Bauwassergebühr grundsätzlich den Zeitpunkt des Anschlusses an die Wasserversorgung zu übernehmen (vgl. auch 6.3.). Aus der bereits bekannten Liste (Erw. 4.7.1.) ergibt sich, dass A. im Zeitpunkt des Anschlusses an die Wasserversorgung Eigentümer der Häuser Nrn. 3, 4, 6 und 11 war. Gestützt auf diese Ausführungen sind ihm für diese Liegenschaften die Bauwassergebühren von pauschal Fr. 150.- pro Haus, insgesamt Fr. 600.-, aufzuerlegen.