Bautechnisch liegt es auf der Hand, dass der Bauwasserbezug im Regelfall bereits vor dem Wasseranschluss der jeweiligen Baute begonnen hat. Die Gemeinde ist jedoch nicht in der Lage, den jeweiligen konkreten Bezugsbeginn nachzuweisen. Bei den gemachten Angaben handelt es sich lediglich um Vermutungen. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin wurde der jeweilige Baubeginn nicht gemeldet. Die Frage, wann bei den einzelnen Liegenschaften jeweils mit dem Bau begonnen worden ist, kann nicht mehr rekonstruiert werden (Erw.