worden. Als Baubeginn gelte jeweils der Beginn des Aushubs. Bei den Häusern 3 und 6 sei aber davon auszugehen, dass A. bei Baubeginn Grundeigentümer gewesen sei. Zudem seien die Häuser 4 und 11 im massgeblichen Zeitpunkt vermutungsweise im Eigentum der Erbengemeinschaft K. gewesen. Dies lasse sich daraus schliessen, dass die Ersatzabgaben, welche bei Baubeginn geschuldet seien, für die Häuser 4 und 11 ebenfalls der Erbengemeinschaft K. auferlegt worden seien (vgl. E-Mail vom 24. September 2012). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass die einverlangten Belege nicht beizubringen seien.