6.5.2. Mit Schreiben vom 19. September 2012 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Bauwasserabgaben zusätzliche Angaben erforderlich seien. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, eine aktualisierte Liste über den jeweiligen Bezugsbeginn des Bauwassers sowie die entsprechenden Eigentümer im massgeblichen Zeitpunkt einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, Belege einzureichen, aus denen die an der Verhandlung geltend gemachten Zahlungen (Protokoll, S. 12) ausserhalb der Pauschale hervorgehen.