Im Vergleich zu der betreffend Haus 7 ursprünglich verfügten und rechtskräftig gewordenen (A.4.) Bauwassergebühr von Fr. 870.- liegt ein Pauschalansatz von Fr. 150.- massiv tiefer. Die Höhe wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Protokoll, S. 4). Da sich die Beschwerdegegnerin nach wie vor auf dem ausserordentlichen, klar unterreglementarischen Wert behaften lässt, erübrigt sich für das Gericht angesichts von § 48 Abs. 2 VRPG eine weitere Auseinandersetzung mit der Höhe der Abgabe.