6.5. 6.5.1. Mit Gebührenverfügung vom 28. Oktober 2004 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Liegenschaften Nrn. 1-6 und 8-11 eine provisorische Bauwassergebühr im Betrag von Fr. 6'750.-. Diese wurde in der Folge nicht bezahlt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 setzte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 52 WR-1996 eine definitive Bauwassergebühr von pauschal Fr. 150.- pro Haus fest (Verfügung vom 28. Februar 2008, Ziff. III/2, S. 3 [Beschwerdebeilage 5]).