6.4. Anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es beim Bau der ersten Häuser versäumt worden sei, eine Wasseruhr zu montieren. Aus diesem Grund seien auch keine Angaben über das bezogene Bauwasser vorhanden. Die Gemeinde habe daraufhin eine Pauschale in Rechnung gestellt. Die Beschwerdegegnerin widersprach dem nicht und bestätigte, dass sie betreffend Bauwasserzins kulant sein wollte und daher eine tiefe Pauschale von je Fr. 150.- in Rechnung stellte (Protokoll, S. 11).