Das WR-1996 enthielt keine ausdrückliche Bestimmung betreffend Schuldner und Entstehung der Zahlungspflicht bei der Bauwassergebühr. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Wasseranschlussgebühren sind die entsprechenden Bestimmungen auch auf die Bauwassergebühr anwendbar. So ist davon auszugehen, dass auch beim Bauwasser die Zahlungspflicht mit dem Anschluss entsteht. Denn spätestens von diesem Zeitpunkt an, kann Wasser bezogen und für den Bau benutzt werden. Zahlungspflichtig ist wie bei der Wasseranschlussgebühr der Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht, also bei Anschluss an die Wasserversorgung. Diese Regelung wurde denn auch im RFE über-