6.3. § 56 Abs. 4 WR-1996 sah vor, dass sich die Kosten für das Bauwasser aus der Verbrauchsgebühr und einer monatlichen Mietgebühr für den Wasserzähler zusammensetzten. Zudem war noch eine Kontrollgebühr zu leisten, wenn der Anschluss ab einem Hydranten erfolgte. Seit der Einführung des RFE wird für Bauwasser ein Pauschalbetrag erhoben (§ 30 Abs. 1 RFE).