6. 6.1. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 hat die Beschwerdegegnerin bezüglich des Bauwasserzinses eine Pauschale von Fr. 150.- pro Haus verfügt. Dies gilt auch für das Haus Nr. 7, für das ursprünglich eine Bauwassergebühr im Betrag von Fr. 870.- (A.3.) auferlegt worden ist (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2012, Protokoll, S. 4). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin sind aber einzig die Bauwassergebühren für zehn Liegenschaften im Gesamtbetrag von Fr. 1500.- strittig (Protokoll, S. 4) und nur sie waren Gegenstand der angefochtenen Verfügung (A.5.).